Untersuchung nach § 5 FZV

Haben Sie eine Mängelkarte erhalten? Haben Sie eine Aufforderung erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei können Fahrzeugbesitzer dazu auffordern, ihr Kfz auf Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen, wenn begründete Zweifel an der Zulässigkeit bestehen. Die erkannten Mängel werden auf einer Mängelkarte verzeichnet und müssen abgestellt werden.

Die Abstellung der Mängel muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution, also etwa die KÜS, bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Die Zulassungsstelle wird dann erneut eine Vorführung des Fahrzeugs anberaumen oder sogar den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Gleiches kann auch beantragt werden, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung aufgefordert werden, stehen Ihnen die KÜS-Prüfingenieure gerne zur Seite – mit Sympathie und Sachverstand.

Ingenieurbüro Cornel

Partner der KÜS

Prüfstelle

Carl-Benz-Straße 9A
87656 Germaringen
Tel.: 0151 – 23 40 00 05

Öffnungszeiten

Di. 9:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 17:00 Uhr
Mi. 9:00 – 12:00 Uhr
Do. 14:00 – 17:00 Uhr
Fr. 15:00 – 17:00 Uhr
Sa. nach Vereinbarung